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   BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 52.87   

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BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 52.87 (https://dejure.org/1989,8428)
BVerwG, Entscheidung vom 06.07.1989 - 5 C 52.87 (https://dejure.org/1989,8428)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juli 1989 - 5 C 52.87 (https://dejure.org/1989,8428)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gebietsabgrenzung für die Unternehmensflurbereinigung - Übernahme der Kosten für die Unternehmensflurbereinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 9.82

    Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets - Gebietskarte - Flurbereinigungsbeschluss

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 52.87
    Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, der - nur insoweit kann der Vorinstanz zugestimmt werden - mangels besonderer Regelungen in den §§ 87-89 FlurbG auch für die Unternehmensflurbereinigung gilt (BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]), ist das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.

    Für das vorliegende Verfahren, das nach der Begründung zu dem angegriffenen Flurbereinigungsbeschluß auch dazu dienen soll, durch das Unternehmen verursachte Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden, ist die Gebietsabgrenzung deshalb so vorzunehmen, daß sich die Verteilung des Landverlustes und die Vermeidung von Nachteilen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG möglichst vollkommen erreichen lassen (vgl. BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]; Senatsbeschluß vom 6. Januar 1987 - BVerwG 5 B 30.85 - ).

    Der Kläger mißversteht denn auch das von ihm angeführte Senatsurteil vom 28. Oktober 1982, wenn er annimmt, in ihm seien die vorgenannten Gesichtspunkte als Kriterien für die Ermessensausübung der oberen Flurbereinigungsbehörde angesehen worden (vgl. BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]).

    Nicht die Besitzstandskarte, wie geltend gemacht worden ist, sondern die zur Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets erstellte Gebietskarte gehört nach der Rechtsprechung des Senats zum entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses, der nach § 6 Abs. 2 FlurbG öffentlich bekanntzumachen ist (BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]).

    Mit der - hier nicht in Zweifel gezogenen - ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses selbst ist deshalb auch die Gebietsfeststellung als Bestandteil des entscheidenden Inhalts dieses Beschlusses ordnungsgemäß bekanntgemacht worden (vgl. BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82] sowie Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 46.81 - RdL 1983, 69/70).

  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 2.81

    Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke "in großem Umfang" bei einer

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 52.87
    Zudem ist ein Abstellen auf dieses Verhältnis im Hinblick auf das Ziel der Unternehmensflurbereinigung, den Landverlust auf eine größere Zahl von Eigentümern zu verteilen, nicht erlaubt; in einem großen Flurbereinigungsgebiet läßt sich dieses Ziel sogar besser erreichen (Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 2.81 - RdL 1983, 293/294>).

    Dabei ist auch hier zu beachten, daß, wie oben, bezogen auf das Ziel der Verteilung des Landverlustes, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 2.81 - schon ausgeführt, die Ziele des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in einem großen Flurbereinigungsgebiet besser erreicht werden können als in einem Gebiet kleineren Umfangs.

    Bei einem Landbedarf von 5 ha und mehr ist eine solche Hektarzahl in der Regel gegeben (Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 2.81 - ).

    Dieser Begründung ist mit den vorstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des das Verfahren nach den §§ 87-89 FlurbG betreffenden Flurbereinigungsbeschlusses die Grundlage entzogen (vgl. auch Senatsurteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 2.81 - ).

  • BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 46.81

    Anforderungen an die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 52.87
    Mit der - hier nicht in Zweifel gezogenen - ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses selbst ist deshalb auch die Gebietsfeststellung als Bestandteil des entscheidenden Inhalts dieses Beschlusses ordnungsgemäß bekanntgemacht worden (vgl. BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82] sowie Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 46.81 - RdL 1983, 69/70).
  • BGH, 08.05.1980 - III ZR 27/77

    Rechtswirkungen einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 52.87
    Die Beachtung des Verhandlungsgebots als besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des enteignenden Zugriffs auf die konkret betroffenen Grundstücke (vgl. BGHZ 77, 338 [BGH 08.05.1980 - III ZR 27/77]; 90, 243 [BGH 01.03.1984 - III ZR 197/82]) ist - bei planfestgestellten Vorhaben im Anschluß an das Planfeststellungsverfahren - im Enteignungsverfahren von der Enteignungsbehörde zu prüfen (BVerwG, Beschluß vom 15. November 1962 - BVerwG 1 C 89.62 - und Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG 4 C 84.67 - DVBl. 1969, 360/361>; BGHZ 100, 329 [BGH 09.04.1987 - III ZR 181/85]).
  • BGH, 27.06.1966 - III ZR 202/65

    Höhe des Angebots für den freihändigen Erwerb eines Grundstücks vor dessen

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 52.87
    Im Enteignungsrecht (vgl. für Rheinland-Pfalz § 4 Satz 2 Nr. 2 des Landesenteignungsgesetzes vom 22. April 1966 in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1974 ) stellt das Gebot, hinsichtlich des Erwerbs der für ein öffentliches Vorhaben benötigten Grundstücke zunächst eine gütliche Einigung anzustreben, im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sicher, daß auf diese Grundstücke einseitig durch staatlichen Hoheitsakt erst zugegriffen wird, wenn dies notwendig ist, weil eine einvernehmliche Regelung zu angemessenen Bedingungen nicht zustande kommt (s. BVerwGE 19, 171 [BVerwG 18.08.1964 - I C 48/63]; BVerwG, Urteil vom 26. April 1968 - BVerwG 4 C 156.65 - ; BGH, Urteil vom 27. Juni 1966 - III ZR 202/65 - <NJW 1966, 2012>).
  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85

    Entscheidungsbefugnis ordentlicher Gerichte bei Streitigkeiten über Abfindungen

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 52.87
    Letzteres ist zwar nicht zu bestreiten (zur Auffassung des Senats s. zuletzt Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 18.85 - RdL 1989, 127>).
  • BGH, 01.03.1984 - III ZR 197/82

    Voraussetzungen der Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 52.87
    Die Beachtung des Verhandlungsgebots als besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des enteignenden Zugriffs auf die konkret betroffenen Grundstücke (vgl. BGHZ 77, 338 [BGH 08.05.1980 - III ZR 27/77]; 90, 243 [BGH 01.03.1984 - III ZR 197/82]) ist - bei planfestgestellten Vorhaben im Anschluß an das Planfeststellungsverfahren - im Enteignungsverfahren von der Enteignungsbehörde zu prüfen (BVerwG, Beschluß vom 15. November 1962 - BVerwG 1 C 89.62 - und Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG 4 C 84.67 - DVBl. 1969, 360/361>; BGHZ 100, 329 [BGH 09.04.1987 - III ZR 181/85]).
  • BVerwG, 06.01.1987 - 5 B 30.85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Einleitung einer

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 52.87
    Für das vorliegende Verfahren, das nach der Begründung zu dem angegriffenen Flurbereinigungsbeschluß auch dazu dienen soll, durch das Unternehmen verursachte Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden, ist die Gebietsabgrenzung deshalb so vorzunehmen, daß sich die Verteilung des Landverlustes und die Vermeidung von Nachteilen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG möglichst vollkommen erreichen lassen (vgl. BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]; Senatsbeschluß vom 6. Januar 1987 - BVerwG 5 B 30.85 - ).
  • BGH, 09.04.1987 - III ZR 181/85

    Festsetzung im Rahmen eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens und

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 52.87
    Die Beachtung des Verhandlungsgebots als besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des enteignenden Zugriffs auf die konkret betroffenen Grundstücke (vgl. BGHZ 77, 338 [BGH 08.05.1980 - III ZR 27/77]; 90, 243 [BGH 01.03.1984 - III ZR 197/82]) ist - bei planfestgestellten Vorhaben im Anschluß an das Planfeststellungsverfahren - im Enteignungsverfahren von der Enteignungsbehörde zu prüfen (BVerwG, Beschluß vom 15. November 1962 - BVerwG 1 C 89.62 - und Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG 4 C 84.67 - DVBl. 1969, 360/361>; BGHZ 100, 329 [BGH 09.04.1987 - III ZR 181/85]).
  • BVerwG, 18.08.1964 - I C 48.63

    Enteignungszweck durch ein obligatorisches Nutzungsverhältnis in Verbindung mit

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 52.87
    Im Enteignungsrecht (vgl. für Rheinland-Pfalz § 4 Satz 2 Nr. 2 des Landesenteignungsgesetzes vom 22. April 1966 in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1974 ) stellt das Gebot, hinsichtlich des Erwerbs der für ein öffentliches Vorhaben benötigten Grundstücke zunächst eine gütliche Einigung anzustreben, im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sicher, daß auf diese Grundstücke einseitig durch staatlichen Hoheitsakt erst zugegriffen wird, wenn dies notwendig ist, weil eine einvernehmliche Regelung zu angemessenen Bedingungen nicht zustande kommt (s. BVerwGE 19, 171 [BVerwG 18.08.1964 - I C 48/63]; BVerwG, Urteil vom 26. April 1968 - BVerwG 4 C 156.65 - ; BGH, Urteil vom 27. Juni 1966 - III ZR 202/65 - <NJW 1966, 2012>).
  • BVerwG, 23.10.1968 - IV C 84.67
  • BVerwG, 19.06.1970 - IV B 196.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerwG, 26.10.1966 - IV B 291.65
  • BVerwG, 26.04.1968 - IV C 156.65
  • BVerwG, 15.11.1962 - I C 89.62

    Planfeststellungsbeschluss zur Verbreiterung der Ortsdurchfahrt einer

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   BVerwG, 22.01.1988 - 5 C 52.87   

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BVerwG, Entscheidung vom 22.01.1988 - 5 C 52.87 (https://dejure.org/1988,6455)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 30.08.2001 - 9 VR 6.01

    Postulationsfähigkeit; Diplom-Jurist; höherer Dienst; gehobener Dienst;

    Der Vertretungszwang der Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO, auf den die Rechtsmittelbelehrung im Planfeststellungsbeschluss zutreffend hingewiesen hat, bezieht sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin grundsätzlich auf alle Prozesshandlungen, insbesondere auf die (fristwahrende) Einleitung eines Verfahrens und mithin auch auf Eilverfahren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 52.87 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 70).
  • BVerwG, 17.05.1989 - 5 CB 6.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

    Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO wäre das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht ohnehin nicht zuständig (BVerwG, Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 52.87 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 18.01.1991 - 8 C 1.91

    Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters - Verstoß gegen den

    Eine Ausnahme von dem Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht kommt nach der verfassungsgemäßen gesetzlichen Regelung nur dann in Betracht, wenn es sich um unwesentliche Einzelheiten des Verfahrensganges handelt (vgl. Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 52.87 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 70 S. 2 f. m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 22.02.1989 - 8 C 12.89

    Zuständigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - Antrag auf

    Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 2 VwGO nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. Beschlüsse vom 14. April 1961 - BVerwG II C 39.61 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 1 S. 1, vom 22. November 1965 - BVerwG IV CB 224.65 - DVBl. 1966, 273 , vom 3. Juli 1979 - BVerwG 4 N 1.79 - BVerwGE 58, 179 [BVerwG 03.07.1979 - 4 N 1/79] , vom 21. Mai 1980 - BVerwG 4 C 80.79 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 8 S. 3 und vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 52.87 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 70 S. 2).
  • BVerwG, 11.07.1990 - 8 B 87.90

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision - Antrag auf Aussetzung der

    Auch ein solcher Antrag muß beim Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt werden (Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 52.87 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 70).
  • BVerwG, 11.07.1990 - 8 B 88.90

    Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision -

    Auch ein solcher Antrag muß beim Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt werden (Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 52.87 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 70).
  • OVG Thüringen, 21.09.2023 - 3 KO 302/23

    Reichweite des Anwaltszwangs für Beigeladene in der Berufungsinstanz;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Erklärungen, die unwesentliche Einzelheiten des Verfahrens betreffen, auch im Anwaltsprozess nicht dem Vertretungszwang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1988 - 5 C 52/87 - juris Rn. 1).
  • BVerwG, 09.03.2000 - 2 VR 5.99

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 123 Abs. 2 VwGO für den Erlaß einstweiliger Anordnungen nicht zuständig, sofern es nicht ausnahmsweise u.a. in den besonderen Fällen des § 50 Abs. 1 VwGO, als Gericht des ersten und zugleich des letzten Rechtszuges in der Hauptsache zu entscheiden hat (vgl. u.a. BVerwGE 58, 179 ; Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 52.87 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 09.03.2000 - 2 PKH 5.99

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 123 Abs. 2 VwGO für den Erlaß einstweiliger Anordnungen nicht zuständig, sofern es nicht ausnahmsweise u.a. in den besonderen Fällen des § 50 Abs. 1 VwGO, als Gericht des ersten und zugleich des letzten Rechtszuges in der Hauptsache zu entscheiden hat (vgl. u.a. BVerwGE 58, 179 [BVerwG 03.07.1979 - 4 N 1/79]; Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 52.87 - jeweils m.w.N.).
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